Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Vom 24.8.1976
Neugefasst am 12.12.2005
Zuletzt geändert am 23.10.2024
1Die Ersatzpflicht nach diesem Abschnitt darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.