AltölV

Altölverordnung

Vom 27.10.1987

Neugefasst am 16.4.2002

Zuletzt geändert am 5.10.2020

§ 2

Vorrang der Aufbereitung

(1) 1Die stoffliche Verwertung von Altölen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 2Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.