(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.
(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.
(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse:
Sortengruppe 01 | Motorenöle |
Sortengruppe 02 | Getriebeöle |
Sortengruppe 03 | Hydrauliköle |
Sortengruppe 04 | Turbinenöle |
Sortengruppe 05 | Elektroisolieröle |
Sortengruppe 06 | Kompressorenöle |
Sortengruppe 07 | Maschinenöle |
Sortengruppe 08 | Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke |
Sortengruppe 09 | Prozessöle |
Sortengruppe 10 | Metallbearbeitungsöle |
Sortengruppe 11 | Schmierfette. |
(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.