ALFV

Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft

Vom 6.4.2021

§ 2

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 5 und 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ort des Einsatzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 liegt.