Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft
Vom
6.4.2021
§ 2
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 5 und 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ort des Einsatzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 liegt.