AkkStelleG

Akkreditierungsstellengesetz

Gesetz über die Akkreditierungsstelle

Vom 31.7.2009

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 12

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.