AkkStelleG

Akkreditierungsstellengesetz

Gesetz über die Akkreditierungsstelle

Vom 31.7.2009

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 11

Aufsicht über die Geschäftsleitung

1Die zur Geschäftsführung berechtigten Personen der Beliehenen müssen zuverlässig sein. 2Die Bestellung zur Geschäftsführung ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch die Beliehene anzuzeigen. 3Dabei hat die Beliehene die Tatsachen anzugeben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung wesentlich sind.