AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

§ 83

Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

1Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein jährlich durchgeführt. 2Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.