AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

Unterabschnitt 3
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung

§ 82

Erhebungseinheiten

1Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. 2Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.