Gesetz über Agrarstatistiken
Vom 15.3.1989
Neugefasst am 17.12.2009
Zuletzt geändert am 11.1.2026
1Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. 2Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.