Gesetz über Agrarstatistiken
Vom 15.3.1989
Neugefasst am 17.12.2009
Zuletzt geändert am 14.11.2022
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.