AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

§ 31

Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:

1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
2. die Rechtsform des Betriebes,
3. die Waldfläche.