Gesetz über Agrarstatistiken
Vom 15.3.1989
Neugefasst am 17.12.2009
Zuletzt geändert am 11.1.2026
Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Baumschulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind Pflanzgärten in Forstbetrieben.