(1) 1Die Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
(2) 1Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. 2Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde die antragstellende Agrarorganisation hiervon.
(3) 1Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbesondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung mitzuteilen. 2Der Mitteilung sind die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen.
(4) 1Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Satzung geändert und ändert sich dadurch die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung, ist die Änderung der Satzung der bis zum Wirksamwerden der Änderung zuständigen Stelle mitzuteilen. 2Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Satzungsänderung unter Beifügung der Satzung.
(5) 1Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisation frühestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden des Wegfalls erneut anerkannt werden. 2Die zuständige Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach Satz 1 verkürzen.