§ 3
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Agrarorganisation muss
1.
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
2.
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückführen können,
3.
soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie
a)
über Mitglieder verfügt und
b)
eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
4.
eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält
a)
zu ihrem Namen,
b)
zu ihrem Hauptsitz,
c)
zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,
d)
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
e)
zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
f)
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
g)
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
h)
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
i)
zur Einrichtung von Zweigstellen.