AgrarOLkV

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung

Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Vom 11.10.2021

Zuletzt geändert am 9.3.2023

Abschnitt 6
Doppelmitgliedschaft; Mitteilungen der Kartellbehörde

§ 19

Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen

(1) Abweichend von Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 152 Absatz 1a Unterabsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch eine Landwirtin oder ein Landwirt angehören, die oder der zugleich einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich angehört.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitgliedschaft einer anerkannten Erzeugerorganisation in einer oder mehreren anerkannten Vereinigungen.