Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Vom 23.4.1996
Neugefasst am 12.8.2020
Zuletzt geändert am 17.7.2023
Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.