AFBG

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Vom 23.4.1996

Neugefasst am 12.8.2020

Zuletzt geändert am 17.7.2023

§ 17a

Freibeträge vom Vermögen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,
3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.