§ 17a
Freibeträge vom Vermögen
(1)
Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.
(2)
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.