AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

Vom 27.12.1993

Zuletzt geändert am 17.7.2025

§ 32

Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter

Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.