AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

Vom 27.12.1993

Zuletzt geändert am 22.7.2026

§ 31

Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter

Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.