AdWirkG

Adoptionswirkungsgesetz

Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht

Vom 5.11.2001

Zuletzt geändert am 12.2.2021

§ 9

Übergangsvorschrift

Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.