AbwAG

Abwasserabgabengesetz

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Vom 13.9.1976

Neugefasst am 18.1.2005

Zuletzt geändert am 22.8.2018

§ 12

Verletzung der Erklärungspflicht

(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinheiten von der zuständigen Behörde geschätzt werden.

(2) 1Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht abgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nachkommt. 2In diesem Fall haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamtschuldner.