ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008 (BGBl. II vom 09.04.2009 Nr. 11, S. 332)

Kapitel I
Allgemeines
Art. 1Begriffe
Kapitel II
Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren) durchgeführt werden
A.
Durchführung
Art. 4Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
B.
Aufgaben der deutschen Behörden und Streitkräfte
Art. 7Aufgaben der deutschen Behörden
C.
Von den Streitkräften zu tragende Kosten
Art. 16Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte
D.
Entschädigung der deutschen Behörden
Art. 20Umfang der Entschädigung
E.
Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen, der sonstigen unvermeidbaren Kosten und der Verwaltungsentschädigung
Art. 25Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH
Kapitel III
Baumaßnahmen, die von den Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt werden
A.
Allgemeines
Art. 27Truppenbau; Baumaßnahmenarten
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39Ausführungsrichtlinien

Art. 35

Weisungsbefugnis, Beanstandungen der Oberfinanzdirektion

1 Die Beauftragten der Oberfinanzdirektion sind nicht berechtigt, Weisungen an die Bauausführenden zu erteilen. 2 Beanstandungen sind den Streitkräften vorab und innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Baustellenbesichtigung schriftlich bekanntzugeben.

Art. 36

Verantwortung, Schadensersatzansprüche, Streitigkeiten

36.1 1 Die Streitkräfte tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Baumaßnahme. 2 Die Oberfinanzdirektion und die von ihr eingeschalteten Fachbehörden übernehmen insoweit durch die in diesem Abkommen vorgesehene Hilfeleistung keine Verantwortung, die den Streitkräften obliegt.

36.2 Für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit derartigen Baumaßnahmen gelten Artikel VIII NATO-Truppenstatut und Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nebst dem dazugehörenden Unterzeichnungsprotokoll.

36.3 Für Streitigkeiten aus Verträgen gilt Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließlich der dazu geschlossenen Verwaltungsabkommen.

Art. 37

Schlussbesichtigung, Mängelbeseitigung

37.1 1 Nach Abschluss der Baumaßnahme findet eine gemeinsame Schlussbesichtigung statt. 2 Ein Termin hierfür wird der Oberfinanzdirektion rechtzeitig mitgeteilt. 3 Über das Ergebnis der Schlussbesichtigung fertigt die Oberfinanzdirektion eine Niederschrift an und übersendet den Streitkräften eine Ausfertigung. 4 Die Streitkräfte fertigen ebenfalls eine Niederschrift über das Ergebnis der Schlussbesichtigung an und stellen zu einem bei der Schlussbesichtigung zu vereinbarenden Zeitpunkt je eine Ausfertigung ihrer Niederschrift und der Baubestandszeichnung der Oberfinanzdirektion zur Verfügung.

37.2 1 Wird eine Mängelbeseitigung aus öffentlich-rechtlicher Sicht für erforderlich gehalten, so teilt die Oberfinanzdirektion dies den Streitkräften innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich mit. 2 Die Streitkräfte sorgen für eine schnelle Erledigung und verständigen die Oberfinanzdirektion.

Art. 38

Kostenübernahme

1 Die Streitkräfte übernehmen für die Leistungen der Oberfinanzdirektion keine Kosten. 2 Sofern Gebühren und Kosten durch die im Einvernehmen mit den Streitkräften erfolgte Einschaltung anderer deutscher Behörden und Stellen anfallen, werden die Mittel von den Streitkräften bereitgestellt, soweit diese Leistungen nicht nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen dazu von den deutschen Behörden kostenlos zu erbringen waren.

Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39

Ausführungsrichtlinien

1 Ausführungsrichtlinien für dieses Abkommen werden zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und den zuständigen Dienststellen der Streitkräfte abgestimmt. 2 Wenn nichts anderes vereinbart wird, gelten die bestehenden Ausführungsrichtlinien und Verfahren bis zum Inkrafttreten der neuen Ausführungsrichtlinien insofern weiter, als sie dem vorliegenden Abkommen nicht widersprechen.

Art. 40

Änderungen, Meinungsverschiedenheiten

40.1 Auf Wunsch einer Partei kann dieses Abkommen nach gemeinsamer Vereinbarung geändert werden.

40.2 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, nicht von diesem Abkommen erfasste Fragen oder durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigte Änderungen bestimmter Vertragsbestimmungen sind zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und den zuständigen Dienststellen der Streitkräfte auf dem Verhandlungswege zu regeln.

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