Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte
Vom
29.9.1982
Zuletzt geändert am
20.11.2008
Art. 35
Weisungsbefugnis, Beanstandungen der Oberfinanzdirektion
1Die Beauftragten der Oberfinanzdirektion sind nicht berechtigt, Weisungen an die Bauausführenden zu erteilen.
2Beanstandungen sind den Streitkräften vorab und innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Baustellenbesichtigung schriftlich bekanntzugeben.