ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008 (BGBl. II vom 09.04.2009 Nr. 11, S. 332)

Kapitel I
Allgemeines
Art. 1Begriffe
Kapitel II
Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren) durchgeführt werden
A.
Durchführung
Art. 4Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
B.
Aufgaben der deutschen Behörden und Streitkräfte
Art. 7Aufgaben der deutschen Behörden
C.
Von den Streitkräften zu tragende Kosten
Art. 16Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte
D.
Entschädigung der deutschen Behörden
Art. 20Umfang der Entschädigung
E.
Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen, der sonstigen unvermeidbaren Kosten und der Verwaltungsentschädigung
Art. 25Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH
Kapitel III
Baumaßnahmen, die von den Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt werden
A.
Allgemeines
Art. 27Truppenbau; Baumaßnahmenarten
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39Ausführungsrichtlinien

Art. 32

Beachtung der technischen Baubestimmungen

32.1 Bei der Erstellung der statischen Berechnung, Bewehrungspläne, Wärme- und Schallschutzunterlagen sind die geltenden deutschen technischen Bestimmungen zu beachten.

32.2 Die erforderlichen Prüfvermerke zu den statisch-konstruktiven Unterlagen werden durch die Streitkräfte eingeholt.

Art. 33

Baumaßnahmen innerhalb und außerhalb von Liegenschaften

33.1 Die Baumaßnahmen innerhalb einer Liegenschaft können von den Streitkräften oder von Unternehmern ausgeführt werden.

33.2 Die Baumaßnahmen außerhalb einer Liegenschaft (insbesondere äußere Erschließungsmaßnahmen) werden von den jeweils zuständigen deutschen Behörden ausgeführt; es sei denn, dass diese die Ausführung ausdrücklich den Streitkräften überlassen.

Die Versorgungsleitungen werden also von den Versorgungsunternehmen herangeführt; die ständigen Fernmeldeeinrichtungen werden von der Deutschen Bundespost oder den von ihr zugelassenen Unternehmen erstellt.

Art. 34

Prüfung durch die Oberfinanzdirektion

Während der Ausführung der Baumaßnahmen kann die Oberfinanzdirektion prüfen, ob diese der Planung und den deutschen Vorschriften entsprechen und die erteilten Auflagen und öffentlich-rechtlichen Belange beachtet werden.

Den Beauftragten der Oberfinanzdirektion ist deshalb jederzeit unter Beachtung der militärischen Sicherheitsvorschriften Zutritt zu den Baustellen zu gewähren.

Art. 35

Weisungsbefugnis, Beanstandungen der Oberfinanzdirektion

1 Die Beauftragten der Oberfinanzdirektion sind nicht berechtigt, Weisungen an die Bauausführenden zu erteilen. 2 Beanstandungen sind den Streitkräften vorab und innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Baustellenbesichtigung schriftlich bekanntzugeben.

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