32.1 Bei der Erstellung der statischen Berechnung, Bewehrungspläne, Wärme- und Schallschutzunterlagen sind die geltenden deutschen technischen Bestimmungen zu beachten.
32.2 Die erforderlichen Prüfvermerke zu den statisch-konstruktiven Unterlagen werden durch die Streitkräfte eingeholt.
33.1 Die Baumaßnahmen innerhalb einer Liegenschaft können von den Streitkräften oder von Unternehmern ausgeführt werden.
33.2 Die Baumaßnahmen außerhalb einer Liegenschaft (insbesondere äußere Erschließungsmaßnahmen) werden von den jeweils zuständigen deutschen Behörden ausgeführt; es sei denn, dass diese die Ausführung ausdrücklich den Streitkräften überlassen.
Die Versorgungsleitungen werden also von den Versorgungsunternehmen herangeführt; die ständigen Fernmeldeeinrichtungen werden von der Deutschen Bundespost oder den von ihr zugelassenen Unternehmen erstellt.
Während der Ausführung der Baumaßnahmen kann die Oberfinanzdirektion prüfen, ob diese der Planung und den deutschen Vorschriften entsprechen und die erteilten Auflagen und öffentlich-rechtlichen Belange beachtet werden.
Den Beauftragten der Oberfinanzdirektion ist deshalb jederzeit unter Beachtung der militärischen Sicherheitsvorschriften Zutritt zu den Baustellen zu gewähren.
1 Die Beauftragten der Oberfinanzdirektion sind nicht berechtigt, Weisungen an die Bauausführenden zu erteilen. 2 Beanstandungen sind den Streitkräften vorab und innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Baustellenbesichtigung schriftlich bekanntzugeben.