31.1 Während der Aufstellung der Unterlagen der Streitkräfte, die die Haushaltsunterlage-Bau ersetzen, können die Streitkräfte die Oberfinanzdirektion bitten, an Besprechungen über die beabsichtigte Baumaßnahme teilzunehmen.
31.2 Die Streitkräfte leiten der Oberfinanzdirektion die in Artikel 31.1 genannten Unterlagen, bestehend aus den Plänen, dem Erläuterungsbericht, der Kostenberechnung, der Flächenberechnung und dem baufachlichen Gutachten mit einem Fristenplan einschließlich einer Übersicht über die weitere Planung und Bauausführung unverzüglich zu.
31.3 1 Die Oberfinanzdirektion veranlasst, dass die vorgenannten Unterlagen von den zuständigen Fachbehörden insbesondere darauf überprüft werden, ob die gemäß Artikel 30.3 erteilten Auflagen berücksichtigt sind und welche Auflagen darüber hinaus erteilt werden müssen. 2 Sie unterrichtet die Streitkräfte in einer vereinbarten Frist.
Ein Plansatz der Bauvorlagen verbleibt bei der Oberfinanzdirektion.
32.1 Bei der Erstellung der statischen Berechnung, Bewehrungspläne, Wärme- und Schallschutzunterlagen sind die geltenden deutschen technischen Bestimmungen zu beachten.
32.2 Die erforderlichen Prüfvermerke zu den statisch-konstruktiven Unterlagen werden durch die Streitkräfte eingeholt.
33.1 Die Baumaßnahmen innerhalb einer Liegenschaft können von den Streitkräften oder von Unternehmern ausgeführt werden.
33.2 Die Baumaßnahmen außerhalb einer Liegenschaft (insbesondere äußere Erschließungsmaßnahmen) werden von den jeweils zuständigen deutschen Behörden ausgeführt; es sei denn, dass diese die Ausführung ausdrücklich den Streitkräften überlassen.
Die Versorgungsleitungen werden also von den Versorgungsunternehmen herangeführt; die ständigen Fernmeldeeinrichtungen werden von der Deutschen Bundespost oder den von ihr zugelassenen Unternehmen erstellt.
Während der Ausführung der Baumaßnahmen kann die Oberfinanzdirektion prüfen, ob diese der Planung und den deutschen Vorschriften entsprechen und die erteilten Auflagen und öffentlich-rechtlichen Belange beachtet werden.
Den Beauftragten der Oberfinanzdirektion ist deshalb jederzeit unter Beachtung der militärischen Sicherheitsvorschriften Zutritt zu den Baustellen zu gewähren.
1 Die Beauftragten der Oberfinanzdirektion sind nicht berechtigt, Weisungen an die Bauausführenden zu erteilen. 2 Beanstandungen sind den Streitkräften vorab und innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Baustellenbesichtigung schriftlich bekanntzugeben.
36.1 1 Die Streitkräfte tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Baumaßnahme. 2 Die Oberfinanzdirektion und die von ihr eingeschalteten Fachbehörden übernehmen insoweit durch die in diesem Abkommen vorgesehene Hilfeleistung keine Verantwortung, die den Streitkräften obliegt.
36.2 Für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit derartigen Baumaßnahmen gelten Artikel VIII NATO-Truppenstatut und Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nebst dem dazugehörenden Unterzeichnungsprotokoll.
36.3 Für Streitigkeiten aus Verträgen gilt Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließlich der dazu geschlossenen Verwaltungsabkommen.