ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008 (BGBl. II vom 09.04.2009 Nr. 11, S. 332)

Kapitel I
Allgemeines
Art. 1Begriffe
Kapitel II
Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren) durchgeführt werden
A.
Durchführung
Art. 4Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
B.
Aufgaben der deutschen Behörden und Streitkräfte
Art. 7Aufgaben der deutschen Behörden
C.
Von den Streitkräften zu tragende Kosten
Art. 16Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte
D.
Entschädigung der deutschen Behörden
Art. 20Umfang der Entschädigung
E.
Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen, der sonstigen unvermeidbaren Kosten und der Verwaltungsentschädigung
Art. 25Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH
Kapitel III
Baumaßnahmen, die von den Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt werden
A.
Allgemeines
Art. 27Truppenbau; Baumaßnahmenarten
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39Ausführungsrichtlinien

Art. 19

Baustellenbüro, Baustellenüberwachung

19.1 Sind auf Baustellen oder in deren Nähe Büroräume der Streitkräfte vorhanden, die von Ihnen jedoch nicht benutzt werden, so stellen sie diese einschließlich der Toiletten- und Waschräume sowie Wasser, Warmwasser und Heizungsanlagen kostenlos den deutschen Behörden zur Benutzung durch deren Angehörige zur Verfügung.

Die deutschen Behörden haben jedoch die Einrichtungsgegenstände zu stellen und die Heizungs-, Beleuchtungs-, Reinigungs- und Fernsprechkosten zu tragen.

19.2 1 Auf den übrigen Baustellen stellen die Streitkräfte den deutschen Behörden Büroräume kostenlos zur Verfügung, sobald sie in bereits auf dem Gelände fertiggestellten und übergebenen Gebäuden eingerichtet werden können. 2 Dies erfolgt unter den in Artikel 19.1 festgesetzten Bedingungen.

19.3 Sofern die ständige Bewachung einer Baustelle notwendig oder zweckmäßig ist, können die deutschen Behörden und die Streitkräfte besondere Regelungen, die von dem Vorhergehenden abweichen, vereinbaren.

D.
Entschädigung der deutschen Behörden

Art. 20

Umfang der Entschädigung

20.1 Die deutschen Behörden erhalten bei vollständig durchgeführten Baumaßnahmen für ihre Leistungen eine nach den Artikeln 21 bis 24 festgelegte und berechnete Entschädigung als volle Vergütung ihrer direkten oder indirekten Kosten, unabhängig davon, ob die Leistungen von Angehörigen der deutschen Behörden oder von Dritten erbracht werden.

20.2 Die deutschen Behörden erhalten außerdem eine angemessene Entschädigung für zusätzliche Planungsarbeiten, sofern diese infolge verspäteter Übermittlung des Ersuchens um Beachtung der Vorschriften der Streitkräfte erforderlich werden (vgl. Artikel 4.2 und 4.3).

20.3 Ohne Entschädigung sind die deutschen Behörden zu folgenden Leistungen verpflichtet:

20.3.1 Einmalige Wiederholung einer Ausschreibung unter Verwendung der gleichen, ergänzter oder geringfügig geänderter Ausschreibungsunterlagen, wenn das Ergebnis einer ersten Ausschreibung für die Streitkräfte aus Haushaltsgründen nicht annehmbar ist.
20.3.2 Berichtigung fehlerhafter Pläne und Leistungsverzeichnisse.
20.3.3 Administrative Mitwirkung bei Abbruch und Wiederaufbau von baulichen Anlagen, die Mängel aufweisen oder nicht den genehmigten Plänen und Leistungsverzeichnissen entsprechen oder deren Bau aufgrund fehlerhafter Pläne oder Leistungsverzeichnisse durchgeführt wurde.

20.4 Die Kostenregelung in den Artikeln 16, 17 und 18 bleibt hiervon unberührt.

Art. 21

Anrechenbare Kosten

21.1 Die Entschädigung für eine bestimmte Baumaßnahme wird mit einem Vom-Hundert-Satz der nach Artikel 21.3 anrechenbaren Kosten der Baumaßnahme berechnet.

21.2 Als Baumaßnahme im Sinne des Artikels 21.1 gilt die Gesamtheit der auf einer Baustelle aufgrund einer einzigen Haushaltsunterlage-Bau zu erbringenden Leistungen.

21.3 Als anrechenbare Baukosten für die Entschädigung gelten mit Ausnahme derjenigen Steuern und Abgaben, von denen die Streitkräfte befreit sind, folgende tatsächliche Aufwendungen für:

21.3.1 das Herrichten,
jedoch nur soweit diese Arbeiten unmittelbar durch die deutschen Baubehörden geplant werden,
21.3.2 die Erschließung,
jedoch nur soweit diese Arbeiten unmittelbar durch die deutschen Baubehörden geplant werden,
21.3.3 das Bauwerk,
21.3.4 das Gerät,
sofern es nicht von den Streitkräften zur Verfügung gestellt wird,
21.3.5 die Außenanlagen, die von den Streitkräften getragen werden,
jedoch nur soweit diese Arbeiten durch die deutschen Behörden geplant werden,
21.3.6 die zusätzlichen Maßnahmen,
jedoch nur soweit diese von den Streitkräften ausdrücklich gefordert werden,
21.3.7 die Baunebenkosten,
jedoch nur die Lieferung eines Modells, die Beauftragung bildender Künstler, soweit die Streitkräfte es ausdrücklich verlangt haben sowie die Kosten für das Richtfest innerhalb, der in der Haushaltsunterlage-Bau gebilligten Grenzen.

Art. 22

Nicht anrechenbare Kosten

22.1 Nicht anrechenbar bei der Ermittlung der Entschädigung nach Artikel 21.3 sind:

22.1.1 die Grunderwerbs- und Nebenkosten (DIN 276);
22.1.2 die Baunebenkosten (DIN 276) mit Ausnahme der in Artikel 21.3.7 genannten Kosten;
22.1.3 die Kosten für Feiern und Festlichkeiten (ausgenommen für das Richtfest innerhalb der in der Haushaltsunterlage-Bau gebilligten Grenzen);
22.1.4 die Kosten für Baustellen-, Grundstücks- und Grenzvermessungen, Bodenuntersuchungen und topografische Vermessungen;
22.1.5 die Kosten für die Leistungen der freiberuflich Tätigen, die von den deutschen Behörden eingeschaltet werden;
22.1.6 die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie etwaige Zinsen, die aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche zu zahlen sind.

Art. 23

Höhe der Entschädigung

23.1 Die Vom-Hundert-Sätze im Sinne des Artikels 21 betragen bei Baumaßnahmen:

23.1.1 Sieben Prozent (7 %) für Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge, die nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;
23.1.2 Fünf Prozent (5%) für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und für Zeitverträge, bei denen die Streitkräfte einen wesentlichen Teil der Verwaltungsaufgaben leisten.

Art. 24

Entschädigung bei Teilleistungen und Unterbrechung; Kosten freiberuflich Tätiger

24.1 Eine Entschädigung, die dem Umfang der von den deutschen Behörden erbrachten Leistungen entspricht, wird auch dann bezahlt, wenn eine Baumaßnahme auf Ersuchen der Streitkräfte nicht vollständig durchgeführt wird, es sei denn, dass die deutschen Behörden lediglich Leistungen gemäß Artikel 7.1.1 erbracht haben oder einfache Gutachten ohne Einschaltung von freiberuflich Tätigen erstellt haben.

24.1.1 Für die Leistungen der deutschen Behörden wird ein Teilbetrag der Entschädigung bezahlt, die gemäß den Artikeln 21 bis 23 bei vollständiger Durchführung der Baumaßnahme zu entrichten wäre. Zur Feststellung der Entschädigung stellen die deutschen Behörden gemeinsam mit den Streitkräften die Gesamtkosten der Baumaßnahme, die bei vollständiger Durchführung angefallen wären, fest. Der Teilbetrag der Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:
24.1.1.1 fünf Prozent (5 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.2;
24.1.1.2 zwanzig Prozent (20 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.3;
24.1.1.3 vierzig Prozent (40 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.4;
24.1.1.4 fünfundfünfzig Prozent (55 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.5;
24.1.1.5 sechzig Prozent (60 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.6;
24.1.1.6 fünfundsechzig Prozent (65 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.7, ggf. zusätzlich eines nach Artikel 24.1.2 festzusetzenden Betrages.
24.1.2 Wird auf Veranlassung der Streitkräfte die Durchführung einer Baumaßnahme nach Beginn der Bauarbeiten unterbrochen, so wird der nach Artikel 24.1.1.6 genannte Teilbetrag, der an die deutschen Behörden zu zahlenden Entschädigung um einen Hinzurechnungsbetrag erhöht, der nach folgender Formel ermittelt wird:
x / y * z = Hinzurechnungsbetrag
( x = tatsächliche Kosten des durchgeführten Teiles der Baumaßnahme
y = geschätzte anrechenbare Gesamtkosten der Baumaßnahme, die bei vollständiger Durchführung angefallen wären
z = 30% der vollen Verwaltungsentschädigung, die aufgrund der geschätzten Gesamtkosten (y) zu zahlen gewesen wäre).

24.2 1 In dem Entschädigungssatz nach Artikel 24.1 sind die Kosten für freiberuflich Tätige mit dem für die entsprechenden Bauleistungen maßgebenden Prozentsatz enthalten. 2 Diese freiberuflich Tätigen können nur entsprechend Abschnitt K 12 der RBBau eingeschaltet werden. 3 Die über den nach Artikel 24.1 errechneten Betrag hinausgehenden tatsächlichen Kosten sind der Entschädigung jedoch insoweit hinzuzurechnen, als dadurch die Sätze, die nach Artikel 23 zu zahlen gewesen wären, nicht überschritten werden.

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