Soweit die Kosten von den Auftragnehmern nicht zu tragen sind, tragen die Streitkräfte die Kosten, die sich aus der Behebung von Schäden oder Mängeln ergeben, einschließlich der Kosten für die Behebung von Schäden, die auf höherer Gewalt, Krieg oder anderen unabwendbaren Umständen beruhen.
Die Durchführung der Arbeiten bedarf der Zustimmung der Streitkräfte.
Die in den Artikeln 15, 16 und 17 dieses Abkommens genannten Kosten und alle sonstigen Kosten werden von den Streitkräften nicht getragen, soweit sie von einem Dritten gezahlt werden oder ihre Entstehung auf einem nachgewiesenen schuldhaften Verhalten von Bediensteten der deutschen Behörden oder sonstigen von den deutschen Behörden beschäftigten Personen beruht.
19.1 Sind auf Baustellen oder in deren Nähe Büroräume der Streitkräfte vorhanden, die von Ihnen jedoch nicht benutzt werden, so stellen sie diese einschließlich der Toiletten- und Waschräume sowie Wasser, Warmwasser und Heizungsanlagen kostenlos den deutschen Behörden zur Benutzung durch deren Angehörige zur Verfügung.
Die deutschen Behörden haben jedoch die Einrichtungsgegenstände zu stellen und die Heizungs-, Beleuchtungs-, Reinigungs- und Fernsprechkosten zu tragen.
19.2 1 Auf den übrigen Baustellen stellen die Streitkräfte den deutschen Behörden Büroräume kostenlos zur Verfügung, sobald sie in bereits auf dem Gelände fertiggestellten und übergebenen Gebäuden eingerichtet werden können. 2 Dies erfolgt unter den in Artikel 19.1 festgesetzten Bedingungen.
19.3 Sofern die ständige Bewachung einer Baustelle notwendig oder zweckmäßig ist, können die deutschen Behörden und die Streitkräfte besondere Regelungen, die von dem Vorhergehenden abweichen, vereinbaren.
20.1 Die deutschen Behörden erhalten bei vollständig durchgeführten Baumaßnahmen für ihre Leistungen eine nach den Artikeln 21 bis 24 festgelegte und berechnete Entschädigung als volle Vergütung ihrer direkten oder indirekten Kosten, unabhängig davon, ob die Leistungen von Angehörigen der deutschen Behörden oder von Dritten erbracht werden.
20.2 Die deutschen Behörden erhalten außerdem eine angemessene Entschädigung für zusätzliche Planungsarbeiten, sofern diese infolge verspäteter Übermittlung des Ersuchens um Beachtung der Vorschriften der Streitkräfte erforderlich werden (vgl. Artikel 4.2 und 4.3).
20.3 Ohne Entschädigung sind die deutschen Behörden zu folgenden Leistungen verpflichtet:
20.4 Die Kostenregelung in den Artikeln 16, 17 und 18 bleibt hiervon unberührt.
21.1 Die Entschädigung für eine bestimmte Baumaßnahme wird mit einem Vom-Hundert-Satz der nach Artikel 21.3 anrechenbaren Kosten der Baumaßnahme berechnet.
21.2 Als Baumaßnahme im Sinne des Artikels 21.1 gilt die Gesamtheit der auf einer Baustelle aufgrund einer einzigen Haushaltsunterlage-Bau zu erbringenden Leistungen.
21.3 Als anrechenbare Baukosten für die Entschädigung gelten mit Ausnahme derjenigen Steuern und Abgaben, von denen die Streitkräfte befreit sind, folgende tatsächliche Aufwendungen für:
22.1 Nicht anrechenbar bei der Ermittlung der Entschädigung nach Artikel 21.3 sind: