10.1 Die Streitkräfte übermitteln den deutschen Behörden:
10.2 Die Streitkräfte können jederzeit die deutschen Behörden schriftlich veranlassen, eine Baumaßnahme einzustellen, zu unterbrechen oder zu ändern.
10.3 Die Form, Anzahl der Kopien und die Verteilung der für die Ausführung der vorstehenden Maßnahmen erforderlichen Unterlagen werden in Ausführungsrichtlinien festgesetzt.
Das Anforderungsschreiben wird durch eine ausreichende Baubeschreibung ergänzt.
12.1 Die Streitkräfte teilen den deutschen Behörden bereits mit Anforderungsschreiben (Artikel 10.1.1) die Höhe der für die Baumaßnahme bereitgestellten Haushaltsmittel mit.
12.2 Der für die Durchführung der einzelnen Baumaßnahmen verfügbare Betrag wird den deutschen Behörden mit der Zustimmung zur Haushaltsunterlage-Bau (Artikel 10.1.3) mitgeteilt.
12.3 Die Bindung oder die Überschreitung der in den Aufträgen vereinbarten Beträge (Artikel 7.1.6) bedarf der schriftlichen Zustimmung der Streitkräfte.
12.4 Sobald ein Mehrbedarf für eine Baumaßnahme absehbar ist, unterrichten die deutschen Behörden die Streitkräfte über dessen voraussichtliche Höhe und übermitteln sobald wie möglich eine ausführliche Begründung sowie eine detaillierte Aufstellung für den zusätzlichen Mittelbedarf.
12.5 Kosten, die über den bewilligten Betrag hinausgehen, werden von den Streitkräften nur dann übernommen, wenn ihre vorherige Zustimmung dazu vorliegt.