ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008 (BGBl. II vom 09.04.2009 Nr. 11, S. 332)

Kapitel I
Allgemeines
Art. 1Begriffe
Kapitel II
Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren) durchgeführt werden
A.
Durchführung
Art. 4Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
B.
Aufgaben der deutschen Behörden und Streitkräfte
Art. 7Aufgaben der deutschen Behörden
C.
Von den Streitkräften zu tragende Kosten
Art. 16Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte
D.
Entschädigung der deutschen Behörden
Art. 20Umfang der Entschädigung
E.
Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen, der sonstigen unvermeidbaren Kosten und der Verwaltungsentschädigung
Art. 25Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH
Kapitel III
Baumaßnahmen, die von den Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt werden
A.
Allgemeines
Art. 27Truppenbau; Baumaßnahmenarten
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39Ausführungsrichtlinien

Art. 10

Anforderungen für die Ausführung

10.1 Die Streitkräfte übermitteln den deutschen Behörden:

10.1.1 (ein) Anforderungsschreiben für die Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 7 bezeichneten Aufgabe(n),
10.1.2 ihre Zustimmung zur Kostenvoranmeldung-Bau,
10.1.3 ihre Zustimmung zur Haushaltsunterlage-Bau,
10.1.4 ihre Zustimmung zur Ausführungsunterlage-Bau und
10.1.5 ihre Zustimmung zur Zuschlagserteilung.

10.2 Die Streitkräfte können jederzeit die deutschen Behörden schriftlich veranlassen, eine Baumaßnahme einzustellen, zu unterbrechen oder zu ändern.

10.3 Die Form, Anzahl der Kopien und die Verteilung der für die Ausführung der vorstehenden Maßnahmen erforderlichen Unterlagen werden in Ausführungsrichtlinien festgesetzt.

Art. 11

Baubeschreibung

Das Anforderungsschreiben wird durch eine ausreichende Baubeschreibung ergänzt.

Art. 12

Haushaltsmittel, Mittelbedarf

12.1 Die Streitkräfte teilen den deutschen Behörden bereits mit Anforderungsschreiben (Artikel 10.1.1) die Höhe der für die Baumaßnahme bereitgestellten Haushaltsmittel mit.

12.2 Der für die Durchführung der einzelnen Baumaßnahmen verfügbare Betrag wird den deutschen Behörden mit der Zustimmung zur Haushaltsunterlage-Bau (Artikel 10.1.3) mitgeteilt.

12.3 Die Bindung oder die Überschreitung der in den Aufträgen vereinbarten Beträge (Artikel 7.1.6) bedarf der schriftlichen Zustimmung der Streitkräfte.

12.4 Sobald ein Mehrbedarf für eine Baumaßnahme absehbar ist, unterrichten die deutschen Behörden die Streitkräfte über dessen voraussichtliche Höhe und übermitteln sobald wie möglich eine ausführliche Begründung sowie eine detaillierte Aufstellung für den zusätzlichen Mittelbedarf.

12.5 Kosten, die über den bewilligten Betrag hinausgehen, werden von den Streitkräften nur dann übernommen, wenn ihre vorherige Zustimmung dazu vorliegt.

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