AAppO

Approbationsordnung für Apotheker

Vom 19.7.1989

Zuletzt geändert am 7.6.2023

§ 18

Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

(1) Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

I. Pharmazeutische/Medizinische Chemie,
II. Pharmazeutische Biologie,
III. Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie,
IV. Pharmakologie und Toxikologie,
V. Klinische Pharmazie.

(2) 1Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. 2Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern.

(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.