AAppO

Approbationsordnung für Apotheker

Vom 19.7.1989

Zuletzt geändert am 7.6.2023

Dritter Abschnitt
Die Pharmazeutische Prüfung

§ 17

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

(1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

I. Allgemeine, anorganische und organische Chemie,
II. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie,
III. Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre,
IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.

(2) 1Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. 2Die Prüfung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. 3Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 12.

(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.