Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vom
20.2.2024
Abschnitt 2
Besondere Vorgabe für die Fläche N-9.3
§ 5
Ausschlusszone
Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°33.1555’N, 005°50.2961’E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.