4. WindSeeV

Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung

Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 20.2.2024 (BGBl. I S. Nr. 52)

Teil 2
Feststellung der Eignung sowie der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See und Vorgaben für das spätere Vorhaben
Kapitel 1
Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See
§ 2Feststellung der Eignung
Kapitel 2
Vorgaben für das spätere Vorhaben
Abschnitt 1
Besondere Vorgaben für die Fläche N-9.2
§ 4Ausschlusszonen
Abschnitt 2
Besondere Vorgabe für die Fläche N-9.3
§ 5Ausschlusszone
Teil 3
Feststellung der zu installierenden Leistung
§ 6Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 7Inkrafttreten

§ 3

Feststellung der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See

Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

Kapitel 2
Vorgaben für das spätere Vorhaben
Abschnitt 1
Besondere Vorgaben für die Fläche N-9.2

§ 4

Ausschlusszonen

(1) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°24,3767’N, 005°37,1008’E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 100 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

(2) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°27,7722’N, 005°40,4030’E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

(3) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°31.6334’N, 005°47.3732’E WGS84 und das dazugehörige Trümmerfeld ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um die Schwerpunktkoordinate 54°31.6523’N, 005°47.3679’E WGS84 einzuhalten.

Abschnitt 2
Besondere Vorgabe für die Fläche N-9.3

§ 5

Ausschlusszone

Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°33.1555’N, 005°50.2961’E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

Teil 3
Feststellung der zu installierenden Leistung

§ 6

Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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