§ 7
Zeitliche Korrelation
(1)
Die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn eine Schnittstelle
1. die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in demselben Kalendermonat herstellt, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird, oder
2. die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit Strom aus einer Stromspeicheranlage herstellt, die
a) nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurde,
b) hinter demselben Netzanschlusspunkt wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs oder wie die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs liegt und
c) in demselben Kalendermonat geladen wird, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird.
(2)
Ab dem 1. Januar 2030 ist die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nur dann erfüllt, wenn eine Schnittstelle
1. die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in demselben vollen Ein-Stunden-Zeitraum erzeugt, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird, oder
2. die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit Strom aus einer Stromspeicheranlage herstellt, die
a) nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurde,
b) hinter demselben Netzanschlusspunkt wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs oder die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs liegt und
c) in demselben vollen Ein-Stunden-Zeitraum geladen wird, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird.
(3)
Abweichend von den Anforderungen in den Absätzen 1 und 2 ist die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erfüllt, wenn eine Schnittstelle die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs während eines Ein-Stunden-Zeitraums herstellt, in dem der Day-Ahead-Clearingpreis für Strom nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert worden ist,
1. höchstens 20 Euro pro Megawattstunde beträgt oder
2. sich im Rahmen der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/959 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134) geändert worden ist, auf weniger als das 0,36-Fache des Preises eines Emissionszertifikates für die Emission einer Tonne Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in dem betreffenden Zeitraum beläuft.