37. BImSchV

Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)

Vom 17.4.2024

§ 6

Zusätzliche Stromerzeugung

(1) Die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn eine Schnittstelle

1. eine Menge an Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs in mindestens der Höhe selbst erzeugt, die für die Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und
a) die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden und
b) die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs keine Investitions- oder Betriebsbeihilfen erhalten haben oder zum Zeitpunkt der Stromerzeugung erhalten oder
2. direkt oder über Mittler mit Betreibern von einer Anlage oder von mehreren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs mindestens einen Stromabnahmevertrag über eine Menge an Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs geschlossen hat, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die von der Schnittstelle als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und der geltend gemachte Strom tatsächlich in dieser Anlage beziehungsweise diesen Anlagen erzeugt wird und
a) die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden und
b) die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs keine Investitions- oder Betriebsbeihilfen erhalten haben oder zum Zeitpunkt der Stromerzeugung erhalten.

(2) Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, für die ein Stromabnahmevertrag gemäß Absatz 1 Nummer 2 geschlossen wurde und für die nach der Beendigung dieses Stromabnahmevertrags ein neuer Stromabnahmevertrag nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer anderen Schnittstelle geschlossen wird, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, für die diese Schnittstelle den neuen Stromabnahmevertrag nach Absatz 1 Nummer 2 geschlossen hat.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b ist auch dann erfüllt, wenn die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs Investitions- oder Betriebsbeihilfen erhalten oder erhalten haben und folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. die gewährten Beihilfen wurden vollständig zurückgezahlt,
2. die Beihilfen wurden für den Erwerb von Grundstücken oder für Netzanschlüsse gewährt,
3. bei den gewährten Beihilfen handelt es sich um Beihilfen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, die Strom an Anlagen zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs liefern, die für Forschungs-, Test- oder Demonstrationszwecke betrieben werden,
4. die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs haben die gewährten Beihilfen vor ihrem Repowering erhalten oder
5. die Schnittstelle kann bezüglich der gewährten Förderung
a) in einer Ex-ante-Bewertung darlegen, dass es unwahrscheinlich ist, dass es zu einer Nettoförderung der beauftragten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs kommen wird und
b) in einem Ex-post-Bericht belegen, dass die beauftragten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs keine Nettoförderung erhalten haben.

(4) Wird die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach ihrer Inbetriebnahme um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Erzeugungskapazität als gleichzeitig mit der ursprünglichen Anlage in Betrieb genommen, sofern die Erweiterung der Erzeugungskapazität an demselben Standort und spätestens 36 Monate nach der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage erfolgt.

(5) Für Anlagen zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden, sind Schnittstellen bis einschließlich 31. Dezember 2037 von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ausgenommen, um die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs zu erfüllen.

(6) Absatz 5 ist nicht anzuwenden auf die Erzeugungskapazität, die einer Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach dem 1. Januar 2028 hinzugefügt wird.