§ 31
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1)
Zertifizierungsstellen werden von der zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie
1. folgende Angaben machen:
a) die Namen und die Anschriften der verantwortlichen Personen sowie
b) die Staaten, in denen sie die Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,
2. nachweisen, dass sie
a) über die Fachkunde, die Ausrüstung und die Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
b) über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Beschäftigter verfügen und
c) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,
3. die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, genügen,
4. sich schriftlich verpflichten,
a) die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
b) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 42 zu dulden,
c) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 42 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren und
5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
(2)
1Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu erbringen.
2Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist.
3Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
(3)
Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
(4)
Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
1. einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
2. einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort die nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder
3. einzelne Geltungsbereiche.