37. BImSchV

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

Vom 17.4.2024

Zuletzt geändert am 1.6.2026

Abschnitt 4
Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1
Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 30

Anerkannte Zertifizierungsstellen

Anerkannte Zertifizierungsstellen sind Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 anerkannt sind.