Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Vom
20.2.2001
Zuletzt geändert am
12.10.2022
§ 7
Ableitbedingungen für Abgase
Der Betreiber hat die Abgasströme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung erfolgt; eine Ableitung über Schornsteine ist erforderlich.