30. BImSchV

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Vom 20.2.2001

Zuletzt geändert am 12.10.2022

§ 6

Emissionsgrenzwerte

Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)Gesamtstaub5 mg/cbm
b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,20 mg/cbm

2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)Gesamtstaub30 mg/cbm
b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,40 mg/cbm

3. kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)Distickstoffoxid100 g/Mg
b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,55 g/Mg

4. kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:

Geruchsstoffe500 GE/cbm
und 

5. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV,0,1 ng/cbm.