28. BImSchV

Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

Vom 21.7.2021

§ 4

Marktüberwachungsbehörden

1Marktüberwachungsbehörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 58 der Verordnung (EU) 2016/1628 sind vorbehaltlich des Satzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2Die Marktüberwachung von Verbrennungsmotoren für Schienenfahrzeuge wird nach § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes durch das Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt.