(1) Genehmigungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 55 der Verordnung (EU) 2016/1628 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
(2) Die Genehmigungsbehörde gibt die von ihr benannten Technischen Dienste im Sinne des Artikels 3 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2016/1628 auf ihrer Internetseite bekannt.
(3) Die Genehmigungsbehörde hat den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage die ihr verfügbaren Informationen für die Marktüberwachung zu übermitteln.
(4) Der Informationsaustausch der Marktüberwachungsbehörden mit den Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 55 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfolgt zentral über das Kraftfahrt-Bundesamt.