2. SprengV

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Vom 23.11.1977

Neugefasst am 10.9.2002

Zuletzt geändert am 29.3.2017

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.