Vom 23.11.1977
Neugefasst am 10.9.2002
Zuletzt geändert am 29.3.2017
1Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. 2Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben unberührt.