2. BMeldDÜV

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

Vom 1.12.2014

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 8

Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung):

Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen0301, 0303,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
5.Geschlecht0701,
6.Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes0205, 0304,
7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde,
die die Namensänderung
veranlasst hat
0206, 0305.

Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.