2. BMeldDÜV

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

Vom 1.12.2014

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 7

Datenübermittlung an das Bundeszentralregister

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung):

Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
5.derzeitige Anschrift1201 bis 1203,
1205 bis 1212,
6.Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes0205, 0304,
7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde,
die die Änderung
veranlasst hat
0206, 0305.

Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.