§ 43
Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
(1)
1Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden.
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
1.
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa)
SPLIT UMBAU : [Text: 50 MW bis 300 MW:][Element: ][Text: 200 mg/m³,]
bb)
SPLIT UMBAU : [Text: mehr als 300 MW:][Element: ][Text: 150 mg/m³,]
b)
SPLIT UMBAU : [Text: Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,][Element:
][Text: angegeben als Schwefeldioxid:][Element: ][Text: 25 mg/m³,]
2.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa)
SPLIT UMBAU : [Text: 50 MW bis 100 MW:][Element: ][Text: 250 mg/m³,]
bb)
SPLIT UMBAU : [Text: mehr als 100 MW bis 300 MW:][Element: ][Text: 200 mg/m³,]
cc)
SPLIT UMBAU : [Text: mehr als 300 MW:][Element: ][Text: 150 mg/m³,]
b)
SPLIT UMBAU : [Text: Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,][Element:
][Text: angegeben als Schwefeldioxid:][Element: ][Text: 50 mg/m³,]
c)
SPLIT UMBAU : [Text: Gesamtkohlenstoff:][Element: ][Text: 10 mg/m³,]
3.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2)
1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg/m³ nicht überschritten werden.
Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.
50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
2.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
3.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.