13. BImSchV

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 6.7.2021

§ 43

Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung

(1) 1Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) SPLIT UMBAU : [Text: 50 MW bis 300 MW:][Element: ][Text: 200 mg/m³,]
bb) SPLIT UMBAU : [Text: mehr als 300 MW:][Element: ][Text: 150 mg/m³,]
b) SPLIT UMBAU : [Text: Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,][Element:
][Text: angegeben als Schwefeldioxid:][Element: ][Text: 25 mg/m³,]
2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) SPLIT UMBAU : [Text: 50 MW bis 100 MW:][Element: ][Text: 250 mg/m³,]
bb) SPLIT UMBAU : [Text: mehr als 100 MW bis 300 MW:][Element: ][Text: 200 mg/m³,]
cc) SPLIT UMBAU : [Text: mehr als 300 MW:][Element: ][Text: 150 mg/m³,]
b) SPLIT UMBAU : [Text: Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,][Element:
][Text: angegeben als Schwefeldioxid:][Element: ][Text: 50 mg/m³,]
c) SPLIT UMBAU : [Text: Gesamtkohlenstoff:][Element: ][Text: 10 mg/m³,]
3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

(2) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg/m³ nicht überschritten werden. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.