13. BImSchV

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 6.7.2021

Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3

§ 42

Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung

(1) 1Großfeuerungsanlagen, die Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 und 3 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) SPLIT UMBAU : [Text: Gesamtstaub:][Element: ][Text: 10 mg/m³,]
b) SPLIT UMBAU : [Text: Quecksilber und seine Verbindun-][Element:
][Text: gen, angegeben als Quecksilber:][Element: ][Text: 0,03 mg/m³,]
c) SPLIT UMBAU : [Text: Kohlenmonoxid:][Element: ][Text: 250 mg/m³,]
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet,
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1 bis 4 überschreitet.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf für die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissionsgrenzwert von 0,05 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für Gesamtstaub bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(4) Die Emissionsgrenzwerte der §§ 42 bis 44 sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.