1. WindSeeV

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 15.12.2020

Unterabschnitt 6
Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 26

Grundsatz

Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.