Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vom
15.12.2020
Unterabschnitt 6
Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 26
Grundsatz
Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.