1. WindSeeV

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 15.12.2020

Unterabschnitt 5
Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung

§ 25

Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung

(1) 1Die errichteten Anlagen sind an geeigneten Eckpositionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen. 2§ 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seismischen Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen.