ZwVwV

Zwangsverwalterverordnung

Vom 19.12.2003

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 2

Ausweis

Der Verwalter erhält als Ausweis eine Bestallungsurkunde, aus der sich das Objekt der Zwangsverwaltung, der Name des Schuldners, das Datum der Anordnung sowie die Person des Verwalters ergeben.