(1) Die Erteilung der Auskunft nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist freiwillig.
(2) 1Bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der Einwilligung einer sorgeberechtigten Person in die Verarbeitung der in den §§ 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten. 2Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erteilen Minderjährige diese Einwilligung selbst.
(3) 1Für die Erteilung der Auskunft erhalten die Haushalte eine Aufwandsentschädigung. 2Die Aufwandsentschädigung ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.