(1) 1Die erneute besondere amtliche Verwahrung oder die Änderung der Verwahrstelle einer erbfolgerelevanten Urkunde auf Wunsch des Erblassers ist der Registerbehörde zu melden. 2Die Registerbehörde ergänzt die Angaben im Verwahrdatensatz und ordnet der erbfolgerelevanten Urkunde eine neue Verwahrnummer zu. 3§ 3 Absatz 2 und 3 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(2) 1Die Rücknahme einer erbfolgerelevanten Urkunde aus der notariellen oder der besonderen amtlichen Verwahrung ist der Registerbehörde unter Angabe des Datums der Rückgabe zu melden. 2Die Registerbehörde vermerkt die Rücknahme in den betroffenen Verwahrdatensätzen. 3§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend.